Honorarordnung

1. Honorarumfang 


(1) Die Kursleitungen erhalten für ihre Tätigkeit auf der Grundlage eines zuvor mit der Volkshochschulleitung abgeschlossenen Honorarvertrages pro Unterrichtseinheit (1 UE = 45 Minuten) ein Honorar in Höhe von 23,- EUR (Basishonorar).

(2) Für die Durchführung von Kursen im Bereich Deutsch als Fremdsprache (DaF) und Kursen im Bereich der abschlussbezogenen Bildung (Zertifikatskurse und abschlussbezogene Kurse im berufsbezogenen Bereich) wird ein Honorar von 25,- EUR je Unterrichtseinheit gezahlt. Vorgaben durch Vertragspartner (z.B. das BAMF) können höhere Honorare je Unterrichtseinheit ergeben.

(3) Für die Durchführung von Online-Kursen wird ein Honorar von 25,- EUR je Unterrichtseinheit gezahlt. 

(4) Das Basishonorar für Einzelveranstaltungen (Vorträge, Vortragsreihen, Lehrwanderungen und Podiumsdiskussionen) beträgt 100,- EUR. Honorare die im Einzelfall die Grenze von 300,- EUR überschreiten, sind von der Volkshochschulleitung zu genehmigen. 

(5) Für die Organisation und Leitung von Tagesfahrten wird ein Honorar in Höhe von 100,- EUR gezahlt. Für die Organisation und Leitung von Studienreisen wird ein Honorar gem. § 1 Abs. 1 für höchstens 6 Unterrichtsstunden je Tag gezahlt.

Es wird freie Unterkunft, Verpflegung und Fahrt gewährt. Soweit im Arrangement keine volle Verpflegung enthalten ist, wird Tagegeld nach Reisekostenstufe B des Landesreisekostengesetzes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung gezahlt.

(6) Für die Durchführung von Zertifikatsprüfungen wird ein Honorar gezahlt, das sich nach den Empfehlungen des jeweiligen Anbieters richtet. Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich Tastschreiben wird pro Prüfungsteilnahme ein Honorar in Höhe von 9,- EUR gezahlt.

(7) Für die Durchführung von zusätzlichen Informationsveranstaltungen zur Sicherstellung einer reibungslosen Kursarbeit wird pro Veranstaltung ein Honorar für max. zwei Unterrichtseinheiten nach Absatz 1 gezahlt.

(8) Die Zahlung eines höheren Honorars ist im Einzelfall möglich unter der Bedingung, dass die Kosten auf das Teilnahmeentgelt umgelegt werden, sofern keine andere Deckung gegeben ist.

(9) Die Honorare verstehen sich als Bezahlung für

    a) die Planung,
    b) die Vorbereitung,
    c) die Durchführung,
    d) die Nachbereitung,
    e) erforderliche Korrekturarbeiten,
    f) die Erledigung verwaltungstechnischer und organisatorischer Arbeiten,
    g) und den Zeitaufwand für An- und Abfahrt. 
 

2. Auszahlung der Honorare und Steuerpflicht


(1) Das Honorar wird nach Vorlage der „Meldung über die durchgeführte Veranstaltung“ und der ordnungsgemäß ausgefüllten Teilnahmeliste ausbezahlt. Außervertraglich erbrachte Leistungen werden nicht honoriert.

(2) Ausgefallene vertragliche Unterrichtseinheiten sind nachzuholen. Muss ein Kursangebot wegen Krankheit der Kursleitung, höherer Gewalt oder anderen von der Volkshochschule nicht zu vertretenden Umständen abgebrochen werden, so werden nur die tatsächlich geleisteten Unterrichtseinheiten honoriert.

(3) Im Ausnahmefall kann auf schriftlichen Antrag der Kursleitung ein Abschlag auf das Honorar eines Kurses in Höhe des Honorars für die bis dahin geleisteten Unterrichtseinheiten gezahlt werden. Die Entscheidung über die Zahlung eines Abschlages trifft die Volkshochschulleitung. 

(4) Fällt am Tag der Einzelveranstaltung diese aufgrund fehlender Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus, wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 100% des vereinbarten Honorars gezahlt. 

(5) Die Steuer- und evtl. Sozialversicherungspflicht geht zu Lasten der Kursleitungen. Die Volkshochschule erteilt dem Finanzamt Auskunft über gezahlte Honorare nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen der Abgabenordnung und den diese ergänzenden Rechtsvorschriften. Die Kursleitungen erhalten von der Volkshochschule eine Mitteilung über sämtliche an sie ergangenen Honorarzahlungen des Jahres.


3. Erstattung von Aufwendungen


(1) Die notwendig entstehenden Fahrt- und Reisekosten werden in Zusammenhang mit der vertraglich vereinbarten Tätigkeit sowie für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Volkshochschule nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung erstattet.

(2) Wenn Kursleitungen an Fortbildungsveranstaltungen anderer Träger teilnehmen, kann die Volkshochschule die Kosten der Teilnahme vollständig oder anteilig übernehmen, wenn die Teilnahme im Interesse der Volkshochschule liegt. Die Entscheidung trifft die Volkshochschulleitung.

(3) Auslagen für Lehrmaterialien können in Ausnahmefällen nach vorheriger Absprache mit der Fachbereichsleitung erstattet werden.

 

4. Sonderregelung 


In begründeten Ausnahmefällen kann die Volkshochschulleitung eine von dieser Honorarordnung abweichende Regelung treffen.