Entgeltordnung
1. Entgelte
Die Volkshochschule erhebt im Rahmen dieser Entgeltordnung Entgelte für die Teilnahme an ihren Veranstaltungen und die Inanspruchnahme ihrer Leistungen.
2. Zahlung der Entgelte
(1) Zur Zahlung der Entgelte ist verpflichtet, wer sich rechtsverbindlich zu einer Veranstaltung angemeldet hat oder sich hat anmelden lassen. Die volle Zahlungspflicht entsteht auch, wenn jemand ohne Anmeldung an einer Veranstaltung oder Teilen einer Veranstaltung teilnimmt.
(2) Je nach Anmeldestatus sind die Entgelte spätestens vor der Veranstaltung in bar zu zahlen.
(3) Die Entgelte sind, außer bei Einzelveranstaltungen, durch Abbuchung vom angegebenen Girokonto oder, ausschließlich bei Firmenbuchungen, durch Überweisung nach Erhalt der Rechnung zu zahlen. Der Zahlungstermin ist in der Rechnung angegeben. Wird das Kursentgelt trotz Mahnung durch die Volkshochschule nicht innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist beglichen, leitet der Kreis Siegen-Wittgenstein das gerichtliche Mahnverfahren ein. Bei Rücklastschriften, die von der Volkshochschule nicht zu vertreten sind, wird von der Volkshochschule ein Rücklastschriftentgelt erhoben. Die Höhe dieses Entgeltes entspricht den jeweils von den Banken verlangten Gebühren.
3. Höhe der Entgelte
(1) Für den Besuch von Einzelveranstaltungen (Vortragsveranstaltungen - auch im Rahmen von Vortragsreihen - Lehrwanderungen, Sonderveranstaltungen) wird in der Regel ein Entgelt in Höhe von 5,- EUR - 25,- EUR erhoben.
(2) Das Entgelt für die Teilnahme an Kursen beträgt in der Regel je Unterrichtseinheit (45 Minuten) 1,50 EUR - 12,- EUR. Es kann je nach Teilnehmendenzahl in unterschiedlicher Höhe ausgewiesen werden.
(3) Spezielle Kursangebote, die nicht zum Pflichtangebot gem. § 11 Abs. 2 WbG NRW gehören, werden mindestens honorardeckend angeboten.
(4) Für Kurse, bei denen die ursprünglich vorgesehene Mindestteilnehmendenzahl nicht erreicht wird, kann im Vorfeld, spätestens am ersten Kursabend, über das erhöhte Entgelt das Einverständnis der Teilnehmenden eingeholt werden. Wird von einzelnen Teilnehmenden kein Einverständnis abgegeben, sind sie von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung befreit. Damit entfällt auch die Verpflichtung zur Zahlung des Entgeltes.
(5) Spezielle Veranstaltungen für behinderte Menschen und Maßnahmen zur Alphabetisierung sind entgeltfrei.
(6) Die Volkshochschule strebt die Barrierefreiheit der Angebote an. Leistungen der Volkshochschule, die zum Zweck der Inklusion behinderter Menschen in das Kursgeschehen aufzuwenden sind, werden bei der Kalkulation des Kursentgelts nicht auf die übrigen Teilnehmenden umgelegt. Den Stand der Barrierefreiheit ermittelt die Volkshochschule kontinuierlich durch eigene Prüfung. Die Prüfung der Konformität beruht auf einer Selbstbewertung.
(7) Bei besonderen Aufwendungen (z.B. Fachraumausstattung, Lehr- und Lernmittel, Raummiete, Kinderbetreuung, Schwimmbadbenutzung) erhebt die Volkshochschule in der Regel die durch diesen Aufwand bedingten Nebenkosten. Für Kurse im Bereich „Datenverarbeitung“ beträgt das zusätzliche Entgelt für die Gerätenutzung ab 1,10 EUR/UE.
Bei allen übrigen Veranstaltungen, in denen besondere Materialien benötigt werden, die von der Volkshochschule bzw. durch die Kursleitung zur Verfügung gestellt werden, sind die Kosten für das erhaltene Material von den Teilnehmenden in voller Höhe an die Volkshochschule bzw. die Kursleitung zu erstatten.
(8) Tagesfahrten und Studienreisen werden nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geplant. Entgelte und kostenfreie Rücktrittsfristen werden für jede Fahrt gesondert festgesetzt.
(9) Für Angebote im Auftrag Dritter erhebt die Volkshochschule im Einzelfall festzusetzende Entgelte.
(10) Bei Veranstaltungen, welche die Volkshochschule in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen durchführt, kann ein gesondertes Entgelt vereinbart werden.
(11) Das Entgelt je Unterrichtseinheit bzw. je Veranstaltung kann aus besonderem Grund geringer oder höher als vorstehend festgesetzt werden. Die Festlegung trifft die Volkshochschulleitung im Einzelfall.
4. Individuelle Entgeltermäßigungen bzw. Befreiungen, Ratenzahlungen, Erstattungen
(1) Leistungsbeziehende von Bürgergeld, Grundsicherung und nach dem Asylbewerberleistungs-gesetz erhalten auf Antrag eine Entgeltbefreiung für maximal zwei Veranstaltungen je Semester. Eine Bestätigung/ein Bescheid des Jobcenters bzw. der leistende Kommune muss der Volkshochschule vorliegen. Der Bezug vorrangig zu beantragender Leistungen, wie ALG I, Wohngeld, Familienkindergeld oder Bafög führt nicht zu einer Entgeltbefreiung.
(2) Ehrenamtlich Tätige, unter Vorlage der Ehrenamtskarte, oder Jugendgruppenleitungen, unter Vorlage der Jugendgruppen-Leitungs-Card (JuLeiCa), erhalten je Semester für eine Veranstaltung eine 30 %-ige Ermäßigung auf die Entgeltzahlung.
Aktiven Kursleitungen der Volkshochschule Siegen-Wittgenstein wird auf Antrag eine 30 %-ige Ermäßigung auf die Entgeltzahlung für die Teilnahme an einer Veranstaltung pro Semester gewährt.
(3) Schichtarbeitende zahlen das Entgelt nur für die Veranstaltungstage, an denen sie aufgrund ihres Schichtrhythmus teilnehmen können. Ein entsprechender Arbeitsnachweis ist vorzulegen.
(4) Ausgenommen von allen Regelungen nach Abs. 1 bis 3 sind Tagesfahrten, Studienreisen, Einzelveranstaltungen, Kosten nach § 3 Abs. 6 und Kurse, die als nicht ermäßigbar ausgewiesen sind.
(5) Die Volkshochschulleitung kann im Rahmen befristeter Aktionen weitere Ermäßigungen gewähren.
(6) Bis zu 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn ist der Rücktritt von einer unter § 3 Abs. 2 fallenden Veranstaltung möglich. Die Verpflichtung zur Zahlung des Entgeltes entfällt. Bei späterem Rücktritt ist das volle Kursentgelt zu zahlen. Ein Rücktritt von der Anmeldung ist gegenüber der Volkshochschule schriftlich zu erklären. Eine Rücktrittserklärung gegenüber der Kursleitung ist unwirksam. Ein Kurswechsel ist nur nach vorheriger Rücksprache mit der zuständigen Fachbereichsleitung möglich.
(7) Fällt eine Veranstaltung aus Gründen aus, die von der Volkshochschule zu vertreten sind, oder findet nur teilweise oder in einer gegenüber der Ankündigung wesentlich veränderten Form statt, werden die zu viel gezahlten Beträge den Teilnehmenden ohne einen Antrag erstattet. Der Wechsel einer Kursleitung ist im Sinne dieser Bestimmungen keine wesentliche Änderung. Im Übrigen findet § 4 Abs. 8 Anwendung.
(8) Beim Rücktritt von der Anmeldung bzw. Nichterscheinen am Veranstaltungstag von einer Studienreise regelt sich die Erstattung nach den besonderen Reise-/Teilnahmebedingungen für die Veranstaltung.
(9) Im Einzelfall kann die Volkshochschulleitung Entgeltermäßigung bzw. -befreiung aus Gründen der Billigkeit und/oder zur Vermeidung von Härtefällen bewilligen. Bei Härtefällen sind die aktuellen Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.
5. Abweichende Regelung und Prüfungskosten
(1) Für Veranstaltungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz über die Förderung der beruflichen Bildung gelten die Förderungsrichtlinien der Bundesagentur für Arbeit.
(2) Kosten für Prüfungen können in keinem Fall ermäßigt werden und sind immer von den Prüfungsteilnehmenden zu tragen.
6. Sonstige Leistungen
Teilnahmebescheinigungen werden in der Regel auf Anfrage ausgestellt, wenn mindestens 80% der Unterrichtsstunden eines Kurses besucht wurden. Leistungen werden grundsätzlich nicht bescheinigt. Teilnahmebescheinigungen für das laufende und das vergangene Semester werden kostenfrei ausgestellt. Für Teilnahmebescheinigungen aus weiter zurückliegenden Semestern wird eine Gebühr von 6,- EUR pro Bescheinigung erhoben.
